Mit der Zunahme der Infektionszahlen nehmen auch die Unsicherheiten und Nachfragen zu, wann ein Kind vorsorglich nicht zur Schule kommen sollte und wie mit den Regelungen zu Isolation und Quarantäne umzugehen ist. Das Schulministerium hat die Vorgaben und Handlungsempfehlungen hierzu in Form von Schaubildern zusammengefasst:
Schaubild „Wenn mein Kind zu Hause erkrankt“
Schaubild „Quarantäne und Isolation“
Gemäß den Vorgaben der Test- und Quarantäneverordnung bestehen die Verpflichtungen zur Quarantäne und Isolation auch ohne ausdrückliche behördliche Anordnung.
In Isolation begeben müssen sich alle positiv getesteten Personen. Darüber hinaus besteht hier die Pflicht alle engen persönlichen Kontagte der letzten zwei Tage über das positive Testergebnis zu informieren. (Kontakt von mehr als 10 Minuten mit weniger als 1,5m Abstand ohne das beiderseitige Tragen einer Maske) Die Nutzung der Corona-Warn-App wird dringend empfohlen.
In Quarantäne begeben müssen ich ohne behördliche Anordnung die Kontaktpersonen, die mit positiv getesteten Person in einem Haushalt leben. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind:
– Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung)
– Personen die eine mittels PCR-Test nachgewiesene COVID-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben –
– Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tagen zurückliegt
– genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt.
In beiden Fällen kann die Isolation bzw. Quarantäne über einen geeigneten PCR-oder Schnelltest frühzeitig beendet werden, sofern die betroffenen Personen zuvor min. 48h symptomfrei waren. Wir bitten in diesen Fällen, den Nachweis des negativen Testergebnisses vor Beginn des Präsenzunterrichts im Sekretariat vorzulegen.
Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen sind sollen sich ebenfalls in Quarantäne begeben. Eine Verpflichtung hierzu können in diesem Fall aber nur durch Ordnungs- und Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Es gelten die gleichen Ausnahmeregelungen wie bei den Quarantäneregeln für Haushaltsangehörige.
Die genauen Vorgaben finden Sie in der Corona Test- und Quarantäneverordung §13-§17